Ab 4. Juni 2014 gilt eine Freigrenze für Lieferung von Metallen bis 5.000 Euro in folgender Weise:
Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5 000 Euro (netto), ist ein Übergang der Umsatzsteuerleistung nicht zwingend vorgeschrieben (Freigrenze). Beträgt das Entgelt weniger als 5.000 Euro, so kann der liefernde Unternehmer entscheiden, ob es zum Übergang der Steuerschuld kommt, oder ob er selbst Schuldner der Umsatzsteuer bleibt.