Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung  (BGBl. II Nr. 80/2015) vom 16.4.2015 befreit zusätzliche Betriebsanlagen vom Erfordernis einer Genehmigung, wie zum Beispiel Bürobetriebe, Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 u.a.

Die genannten Betriebsanlagen müssen innerhalb bestimmter Betriebszeiten betrieben werden:

  •  an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  •  an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  •  für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
  •  für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Diese Verordnung gilt nicht für definierte Betriebsanlagen,

  • bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder
  • für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vor- schriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
  • die als Lager betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, so- fern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder
  • deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Ab- schnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen usw.

Bundesgesetzblatt