Am 25.10.2021 wurde die Verordnung im BGBl. II 441/2021 veröffentlicht. Die Eckpunkte sind:

• Geltungsdauer: 1.11. bis 30.11.2021. • 3G am Arbeitsplatz, wenn Personenkontakt nicht ausgeschlossen werden kann, auch im Freien. Einzige Ausnahme: 2x Personenkontakt pro Tag im Freien unter jeweils 15 Min. • Kein zusätzliches Maskentragen (auch nicht bei Kundenkontakt), außer Arbeitnehmer in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe in geschlossenen Räumen (§§ 10, 11). • Arbeitgeber muss Arbeitnehmer wegen 3G stichprobenartig kontrollieren, aber keine Einlasskontrolle. • Nach Meinung der WKÖ sind von den neuen Regelungen auch Baustellen (im Freien) umfasst. • Bis 14.11. haben jene AN, die 3G am Arbeitsplatz nicht erfüllen, die Möglichkeit, stattdessen eine FFP2-Maske zu tragen (Übergangsfrist).

Im Hinblick auf die Regelungen wurden neue FAQ erstellt, die sowohl die Rechtslage vor, als auch nach dem 1.11.2021 berücksichtigen. Die FAQ sind hier verfügbar.

Detaillierter Überblick über die Rechtslage ab 1.11.2021

3G-Nachweis: Wann ist er verpflichtend?
Ein 3G-Nachweis ist ab 1.11.2021 dann verpflichtend, wenn am Arbeitsort Personenkontakt nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. zu Kunden, Mitarbeitern, Vorgesetzten, Lieferanten). Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen nicht ausgeschlossen werden kann. Direkter physischer Körperkontakt ist nicht erforderlich.

Es kommt nicht darauf an, ob Personen an einzelnen Arbeitstagen tatsächlich auf andere Personen treffen. Wenn die Möglichkeit im Allgemeinen besteht, muss ein 3G-Nachweis erbracht werden.

Bei Arbeitskräfteüberlassung gilt während der Überlassung der Einsatzort beim Beschäftiger als Arbeitsort.

Kein Personenkontakt liegt rechtlich bei täglich höchstens 2 Treffen im Freien vor, die nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern.

Achtung:

• Bis 14.11.2021 haben jene Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis erbringen, noch die Möglichkeit, stattdessen eine FFP2-Maske am Arbeitsort zu tragen.

• Unabhängig von der ab 1.11.2021 eingeführten 3G-Pflicht gilt diese jedenfalls für Arbeitnehmer in Alten-, Pflege- und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Arbeitnehmer in Kur- und Krankenanstalten.

3G-Nachweis: Was gilt für Arbeitnehmer in Bereichen, wo Kunden einen 2G- oder 2,5G-Nachweis erbringen müssen? Hier genügt für Arbeitnehmer ein 3G-Nachweis.

3G-Nachweis: Für wen ist er verpflichtend? Die Pflicht zur Erbringung eines 3-G-Nachweises gilt für
• Arbeitnehmer,
• Lehrlinge,
• Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses leisten.

Die 3-G-Nachweispflicht gilt nicht für
• Volontäre,
• Schüler, die „Berufspraktische Tage – Schnuppertage“ im Betreib leisten oder für
• Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses leisten.

Im Rahmen des „Hausrechts“ und aufgrund seiner Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber aber auch für diese Personen die 3G-Regel innerbetrieblich anordnen.

3G-Nachweis: Tests während der Arbeitszeit? Der Arbeitnehmer muss sich rechtzeitig um ein Testergebnis zu kümmern. Ein Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit für die Durchführung des Tests besteht nicht. Der Testnachweis kann auch durch ein höchstens 24 Stunden altes negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung erbracht werden.

Achtung: In Wien gelten Antigentests nur, wenn sie unter Kontrolle vorgenommen werden (insbesondere durch eine Apotheke oder Teststraße).

3G-Nachweis: Können Arbeitnehmer danach gefragt werden? Ja, wenn bei ihnen Personenkontakt am Arbeitsplatz mit anderen Menschen nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. zu Kunden, Mitarbeitern, Vorgesetzten, Lieferanten). In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer den Arbeitsort nur dann betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen (3. Covid-19-Maßnahmen-VO).

3G-Nachweis: Darf der Status abgespeichert werden? Gemäß den Informationen des Arbeitsministeriums darf der Arbeitgeber die 3-G-Daten zur Ausübung seines Kontrollrechtes erfragen. Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordung wie auch das COVID-19-Maßnahmengesetz sehen jedoch keine Bestimmung vor, die dem Arbeitgeber das Sammeln und Speichern der im Rahmen der Kontrolle der 3-G-Regelung erhobenen persönlichen Daten erlauben. Die getroffene Maßnahme selbst (z.B. Durchführung der stichprobenartigen Kontrolle) kann zum Zwecke des Nachweises dokumentiert werden.

FAQ: 3-G-Regelung am Arbeitsort (bma.gv.at)

3G-Nachweis: Muss der Arbeitgeber kontrollieren?
Ja, aber er muss Kontrollen nicht bereits am Eingang durchführen (keine Einlasskontrollen). Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – • entsprechende Hinweise, • stichprobenartige Kontrollen, • Aushänge, • mündliche und schriftliche Belehrungen.

Stichprobenartige Kontrollen können entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen. Kommt der Arbeitgeber der Kontrollpflicht nicht nach, droht ihm eine Verwaltungsstrafe bis zu € 3.600.

3G-Nachweis: Sanktionen für Arbeitgeber?
Kommen Arbeitgeber den Hinweis- bzw. Kontrollpflichten gem. § 9 3.COVID-19-Maßnahmen-VO nicht nach, drohen Verwaltungsstrafen bis € 3.600. Daher sind Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen (z.B. Belehrungen der Arbeitnehmer, durchgeführte Kontrollen) empfehlenswert.

3G-Nachweis: Sanktionen für Arbeitnehmer?
Wenn der Arbeitnehmer keinen 3G-Nachweis erbringt, hat er bis 14.11.2021 noch die Möglichkeit stattdessen eine FFP2-Maske zu tragen. Ab 15.11.2021 darf er ohne 3G-Nachweis den Arbeitsort nicht betreten. Es liegt eine Arbeitsverhinderung vor, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind die Folge: Diese reichen von Vorenthaltung des Entgelts bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein Recht auf Homeoffice besteht nicht. Ist die Arbeitsleistung im Homeoffice möglich, kann eine Homeoffice-Vereinbarung abgeschlossen werden.

Ansprüche auf Sonderzahlungen gebühren nicht für Zeiten, in denen eine unbezahlte Arbeitsfreistellung erfolgt, es sei denn der anzuwendende Kollektivvertrag sieht Abweichendes vor. Wenn der Arbeitnehmer kein Entgelt erhält, bleibt er längstens für einen Monat weiter sozialversichert.

Maske: Kann der Arbeitgeber das Tragen einer Maske anordnen? Die Anwendungsbereiche dafür sind eingeschränkt, da Arbeitnehmer das Tragen einer Maske ablehnen können, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen (Generalkollektivvertrag „Corona-Maßnahmen“). Ab 1.11.2021 ist bei allen Arbeitsplätzen mit Personenkontakt ein 3G-Nachweis vorzulegen.

Maske: Wann muss der Arbeitnehmer eine Maske tragen? Es gibt folgende Anwendungsfälle:

• Arbeitnehmer in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe in geschlossenen Räumen (§§ 10, 11 3.Covid-19-Maßnahmen-VO).

• Im Zeitraum vom 1.11.2021 bis 14.11.2021: Arbeitnehmer die den Arbeitsplatz nur mit einem 3G-Nachweis betreten dürfen, haben für den genannten Zeitraum noch die Möglichkeit, stattdessen eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz zu tragen.

• Es gibt unterschiedliche Interpretationen, in wie weit auswärtige Arbeitsstätten umfasst sind, weil die VO in § 9(2) nur auf den letzten Satz von § 2 Abs.3 ASchG verweist. Die WKÖ geht nicht davon aus, dass Baustellen ausgenommen sind, weil Arbeitsstätten (=Arbeitsorte) auch Arbeitsstätten im Freien sind, und demnach sich auch Bauarbeiten von den neuen Regelungen umfasst.

Dokumentation der Kontrolle – datenschutzrechtliche Bestimmungen

Gemäß § 1 Abs 5 COVID-19-MV ist der Arbeitgeber ermächtigt, im Zuge seiner Kontrollen folgende personenbezogene Daten zu ermitteln:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw. QR-Code.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gemäß COVID-19-MV nur berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung (z.B. Personalausweis) zu ermitteln. Insbesondere besteht keine Auskunftspflicht des Arbeit-nehmers über die Art des 3G-Nachweises (ob geimpft, genesen oder getestet).

Die Dokumentation der stichprobenartigen Kontrollen darf gemäß der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur den kontrollierten Personenkreis und die Tatsache der Gültigkeit des Nachweises umfassen. Eine darüber hinaus gehende Verarbeitung oder Speicherung von personenbezogenen Daten (z.B. die Art oder Dauer des Nachweises) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers zulässig.