ParagraphSteuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Unternehmer, der die Leistung erbringt. Er muss die Umsatzsteuer für seine Leistungen an das Finanzamt selbst abführen. Der Leistungsempfänger kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Ab 1.1.2014 ist u.a. bei bestimmten Metallen (siehe beiliegende Liste) ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (= zB metallverarbeitender Betrieb, der Material von seinem Händler geliefert bekommt) vorgesehen.

Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht wie im Regelfall vom Leistungserbringer (Lieferant der von der Verordnung erfassten Metalle) an sein Finanzamt abzuführen ist, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet wird.

NEU: Der Leistungsempfänger (u.a. metallverarbeitender Betrieb) muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer SELBST BERECHNEN und abführen bzw. in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen und die Vorsteuer geltend machen.

Dokumente:

Bundesgesetzblatt
Unverbindliche Liste
Merkblatt zur Verordnung