ParagraphNach der geltenden Maschinen-Sicherheitsverordnung ist vor dem "Inverkehrbringen" von Maschinen ein festgelegtes Verfahren durchzuführen: Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat demnach eine EG-Konformitätserklärung auszustellen, eine CE-Kennzeichnung sowie weitere Kennzeichnungen an der Maschine (z.B. nach dem Zusammenbau einer ortsfesten, automatischen Schrankenanlage) anzubringen, sowie eine Betriebsanleitung und technische Unterlagen zu erstellen.

 

Alle notwendigen Informationen betreffend die CE-Kennzeichnung von Maschinen inklusive diverser Broschüren und Kontaktadressen sind verfügbar unter:

 

CE-Kennzeichnungsverfahren