Kosten für einen nachträglichen Einbau von Brandschutzanlagen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung in Wohnhäuser sind als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit. c EstG abzugsfähig.
Kosten für einen nachträglichen Einbau von Brandschutzanlagen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung in Wohnhäuser sind als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit. c EstG abzugsfähig.