Am 5.8.2014 ist eine Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 193/2014) mit Wirkung 1.7.2014 in Kraft getreten, durch die wesentliche Bereiche im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten (Inverkehrbringen, Rücknahme, Verbote usw.) neu geregelt werden. 

Insbesondere sind folgendeInhalte in die Verordnung aufgenommen bzw. neu geregelt worden:

  1. Marktüberwachung (§ 4a)

  2. CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung (§ 4b)

  3. Definition von Sammelzielen (§ 7a)

  4. Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller (§ 10)

  5. Wiederverwendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräte durch Hersteller (§ 11)

  6. Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (siehe Anhang 6, § 11a)

  7. Bevollmächtigter für ausländische Hersteller und Fernabsatzhändler (§§ 21a, 21b und 21c)

  8. Pflichten des Eigenimporteurs (§ 25)

  9. Gerätekategorien (Anhang 1) mit Geltung bis 14.8.2018

  10. Vom Verbot von Elektro- und Elektronikgeräten ausgenommene Verwendungen (Anhang 2)

  11. Vom Verbot von Elektro- und Elektronikgeräten ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente und EU-Konformitätserklärung (Anhänge 2a und 2b)

  12. Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (Anhang 6)

 

Differenzierung des Geltungsbereiches mit Stichtag:

Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass der 15.8.2018 ein wichtiges Datum darstellt, weil die Gruppe der von der Verordnung betroffenen Gerätekategorien ab diesem Zeitpunkt (vgl. Anhänge 1 und 1a) anders definiert wird.

 

Neuerungen hinsichtlich der Informationspflicht:

  • Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.

  • Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben.

 

Bestimmung zur Rechnungslegung:

Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.