Prüfpflicht und berechtigte Prüfpersonen
Arbeitsmittel dürfen aus Sicherheitsgründen von Arbeitnehmern im Betrieb nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
Gewerbeberechtigte in den Bereichen Fahrzeugtechnik, Metalltechnik (Schmiede und Fahrzeug-bau/Metall- und Maschinenbau/Land- und Baumaschinentechnik), Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik/ Elektromaschinenbau und Automatisierung), Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik gelten im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs als geeignete fachkundige Personen im Hinblick auf die Durchführung wiederkehrender Prüfungen von Arbeitsmitteln.