Utl: Stärkung der redlichen heimischen Wirtschaft und Bekämpfung von Schwarzarbeit
Vom Handwerkerbonus profitieren Eigentümer und Mieter, wenn sie Rechnungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung ihres Wohnobjektes unbar auf das Konto des Handwerkers überweisen. Gefördert werden max. 600,-- € pro Jahr. Anträge sind bei einer der Bausparkassenzentralen, bevorzugt per Email oder Fax, einzureichen. Es ist jedoch auch eine Abgabe in den zum Vertriebsnetzwerk der Bausparkassen gehörenden Filialen oder eine Übermittlung per Post möglich. Nach positiver Prüfung des Antrages erfolgt die Auszahlung der Förderung direkt auf das Konto des Konsumenten. Für die Förderaktion sind in diesem Jahr 10 Mio. Euro und 2015 20 Mio. Euro vorgesehen, d.s. rund 50.000 Förderfälle.
Das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) tritt mit 13.6.2014 in Kraft und bringt neue rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere
allgemeine Informationspflichten für alle Verträge (siehe § 5a KSchG)
umfassende Sonderbestimmungen für Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge (weitreichende vorvertragliche Informationspflichten, verlängertes Rücktrittsrecht, Formularpflichten für den Unternehmer, gravierende Sanktionen bei Verstoß gegen Informationspflichten)
Neuregelung des Gefahrenübergangs im Versendungskauf
Unzulässigkeit von Mehrwertnummern für Kundenhotlines
WKÖ und Gewerkschaft warnen vor Lohn- und Sozialdumping - Scheinfirmen heuern billige Arbeitskräfte aus Osteuropa an - "Bis zu 30 Gewerbeanmeldungen an einem Standort"
Die Verbraucherrechte-Richtliniedes Europäischen Parlaments und des Ratesvom 25.10.2011erlangt erst durch gesetzliche Umsetzung Geltung in den EU-Mitgliedsstaaten. Nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie bedeutet, dass inhaltlich nur sehr geringe Spielräume bestehen, weil die grundlegenden Themen bereits in der Richtlinie festgelegt sind.
Die Umsetzungsfrist wäre eigentlich Ende Dezember 2013 gewesen, die jedoch von Österreich nicht eingehalten wurde. Das Justizministerium hat den Gesetzesentwurf zum Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) bereits in Begutachtung geschickt, das jedoch noch in wenigen Punkten angepasst werden soll. Geplant ist, dass es durch die Umsetzung der EU-Richtlinie in Österreich zudem zu Anpassungen in anderen Gesetzen kommen soll (ABGB, KSchG, FAGG). Sicher ist, dass nach den Vorgaben der EU-Richtlinie die neuen Bestimmungen für alle betroffenen Verträge gelten, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden.
Fürs Erste stellt die Bundesgeschäftsstelle zwei Merkblätter zur Verfügung, in denen die grundlegenden Inhalte und Neuerungen aus der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie beschrieben werden:
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